Verluste vorzeitig steuerlich verrechnen
Von der Corona-Krise betroffene Unternehmen sollen ihre 2020 anfallenden Verluste bereits im laufenden Jahr teilweise mit Gewinnen aus 2019 verrechnen können. Auf diesen Schritt, der die Betriebe um rund 4,5 Milliarden Euro entlasten kann, haben sich Bundesfinanzminister Olaf Scholz und die Finanzministerien der Länder verständigt. Für den vorgezogenen Verlustrücktrag hatte sich der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) stark gemacht.
DIHK-Präsident Eric Schweitzer wertete die Entscheidung deshalb als "gutes Signal" für die betriebliche Liquidität: "Gerade auch für kleine und mittlere Betriebe ist diese pragmatische Entscheidung von Bund und Ländern eine wertvolle Hilfe in sehr schwieriger Lage", so Schweitzer. "Sie können jetzt kurzfristig bereits einen Teil der Steuererstattung geltend machen, die ihnen ohnehin später zustehen würde."
Nach der nun geplanten Regelung können Unternehmen in diesem Jahr absehbare Verluste mit Teilen ihres früheren Jahresgewinns verrechnen. Damit könnten sie schon 2020 eine Rückerstattung von Finanzamt erhalten, die andernfalls erst im Laufe des Jahres 2021 möglich gewesen wäre.
Details regelt ein gemeinsamer Bund-Länder-Erlass. Danach können Unternehmen neben den Vorauszahlungen für das erste Quartal 2020 weitere 15 Prozent der im Jahr 2019 geleisteten Steuervorauszahlungen zurückbekommen – höchstens jedoch 150.000 Euro (zusammen veranlagte Ehepaare: 350.000 Euro).
Beispiel aus dem Handel
Wie der vorgezogene Verlustrücktrag funktioniert, verdeutlicht das Bundesfinanzministerium an einer Beispielrechnung: Eine Händlerin hat 2019 aufgrund eines erwarteten Gewinns von 80.000 Euro insgesamt 24.000 Euro Einkommensteuer vorausgezahlt. Auch die erste Quartalsrate von 6.000 Euro für 2020 hat sie bereits an das Finanzamt überwiesen.
Sie kann sich die Vorauszahlung für 2020 per Antrag beim Finanzamt auf null setzen lassen und bekommt die in diesem Jahr bereits gezahlten 6.000 Euro zurück. Zusätzlich kann sie mit dem Verlustrücktrag 15 Prozent der 2019 geleisteten Vorauszahlungen pauschal zurückbekommen, also 3.600 Euro.
Wenn sie 2020 doch Gewinne erwirtschaften sollte, müsste sie die Voraberstattung allerdings später zurückzahlen. Im anderen Fall kann sie aber bereits jetzt über die Mittel verfügen, die ihr bei Abgabe einer Steuererklärung für 2020 ohnehin im nächsten Jahr zurückerstattet würden.
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